Solange Frauen stillen unterliegen sie besonderen Schutzbestimmungen. Die Änderungen der Arbeit oder der Arbeitszeit auf Grund der Einhaltung dieser Bestimmungen haben keine Auswirkung auf das Entgelt!

Acht Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt) nach der Entbindung dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.
Folgende tätigkeitsbezogene Beschränkungen und Verbote gelten bis 12 Wochen nach der Entbindung bzw. während der Stillzeit:
- Maximale Lastgrenzen beim Heben: regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg
Maximale Lastgrenzen beim Schieben / Ziehen: regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg
- Arbeiten im Stehen: (gilt nicht für stillende Mütter)
Ausnahme: Wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung stehen. Ab der 21. Schwangerschaftswoche sind diese Arbeiten maximal 4 Stunden pro Tag erlaubt ( auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten)
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)
- Schälen von Holz mit Handmessern
- Akkordarbeiten
- Bergbau unter Tage
Zeitliche Beschränkungen und Verbote:
- Verbot der Nachtarbeit: Keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahmen bis 22 Uhr: Schichtbetriebe, Verkehrswesen, Krankenanstalten, Musikaufführungen, Theatervorstellungen u.ä. (auf Antrag der Arbeitgeber/innen bis 23 Uhr), Gastgewerbe (auf Antrag der Arbeitgeber/innen im Einzelfall)
- Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahmen: durchgehende Schichtbetriebe, Gastgewerbe, Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Kleinstbetriebe (bis 5 Arbeitnehmer/innen), Betriebe mit Sperrtag an einem Werktag
- Verbot von Überstunden: maximale Arbeitszeitgrenzen von 9 Stunden Tagesarbeitszeit bwz. 40 Stunden Wochenarbeitszeit
Stillzeiten:
Auf Verlangen ist stillenden Müttern die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

§ 9. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die gemäß § 36 zuständige Verwaltungsbehörde kann dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1 und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls erfordern.
(4) Weiters kann die gemäß § 36 zuständige Verwaltungsbehörde die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben, wenn es die Verhältnisse des Einzelfalls erfordern.
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