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Mutterschutz und Wochengeld

Die Mutterschutzbestimmungen dienen dem Schutz der Gesundheit der (werdende) Mutter und dem Schutz der Gesundheit ihres Kindes. Sie können jedoch erst dann in Kraft treten, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat. D.h. der Arbeitgeber ist im eigenen Interesse so rasch wie möglich zu informieren.

Hinweis: Für selbständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) gibt es besondere Mutterschutzregelungen.

 

 

Sobald der Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Kenntnis genommen hat, besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ebenfalls ist der voraussichtliche sowie etwaige Änderungen des Geburtstermines bekannt zu geben. Diese Angaben sind wichtig für die Berechnung der Schutzfrist.

 

Schutzfrist

Schutzfrist ist jener Zeitraum während dem das Beschäftigungsverbot gilt. Sie beginnt 8 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburt verlängert sie sich um 4 Wochen (also 8 Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt). Kommt das Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist um die Anzahl jener Tage, um die Ihr Kind früher geboren wurde, jedoch sind 16 Wochen das Maximum.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wurde der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, besteht während der Schwangerschaft bis 4 Wochen nach der Geburt bzw. bis 4 Wochen nach Ablauf der Karenz (wenn die Karenz angetreten wird) Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dies gilt nicht während einer Probezeit oder im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, bevor der Arbeitgeber Kenntnis von einer Schwangerschaft hat, dann muß ihm innerhalb von fünf Tagen die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft gebracht werden.

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Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden.

Folgende Umstände können u.a. zu einem Arbeitsverbot führen:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden (auch wenn es Sitzgelegenheiten zum Ausruhen gibt)
  • Arbeiten, bei denen die werdende Mutter der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist

Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter das Arbeitsverbot fällt, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Falls dies nicht möglich ist, ist der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden).

Bei etwaigen Problemen mit dem Arbeitgeber oder Unklarheiten wenden Sie sich für detaillierte Informationen an die Arbeiterkammer.

Wochengeld
Das Wochengeld ist jener Bezug der von der zuständigen Sozialversicherung während der Schutzfrist ausgezahlt wird. Bemessungsgrundlage ist der Durchschnitt der Nettobezüge der letzten drei Monate. Ab Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Geburt kann das Wochengeld beantragt werden. Der Arbeitgeber muß eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung für die werdende Mutter ausfüllen. Etwa vier Wochen nach Antragstellung bekommen Sie Ihr Geld .

Wird vom Arzt ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot (wenn Gefahr für die Gesundheit für Mutter oder Kind besteht) „verhängt“, wird von der Sozialversicherung ein sog. „vorgezogenes“ Wochengeld ausbezahlt.

 

 
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Autorin:
Elisabeth Schmid-Swierkot

gewerbliche Buchhalterin
 
Quelle: Help-GV - Foto Webshots
© Baby-Boom 2005 - 2006 - Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

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