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Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld

Unter Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts. Der Anspruch auf Elternkarenz besteht längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Geldleistung der österreichischen Sozialversicherungsträger für alle Familienbeihilfebezugsberechtigten bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes.

Kinderbetreuungsgeld:

Auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil Anspruch, wenn für sein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Kindergeld wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt.
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt EUR 14,53 täglich. Das Kinderbetreuungsgeld erhöht sich für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind um EUR 7,27. Sie sind als Bezieherin/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. Krankenscheine können beim jeweiligen Krankenversicherungsträger angefordert werden.

Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, endet der Bezugszeitraum mit der Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Der Anspruch kann auf 36 Monate verlängert werden, wenn der 2. Elternteil diesen wahrnimmt. Der Wechsel muß bis längsten 1 Monat vorher durch den 2. Elternteil bei dessen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen, wobei ein Elternteil mindestens drei Monate beanspruchen muss.

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Mehrlingsgeburten

Seit dem 1.1.2004 hat sich das Kinderbetreuungsgeld für Mehrlinge erhöht: Ab dem zweiten bzw. für jedes weitere (Mehrlings)Baby werden 50% bezahlt.
Die genaue Regelung für davor geborene Babys finden Sie hier.

ACHTUNG: Der arbeitsrechtliche Karenzurlaub endet mit dem 2. Geburtstag des Kindes!

Das Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld besteht, in der Höhe des Wochengeldes. Wird während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind (für beide Elternteile).

ACHTUNG: Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen:
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab dem 21. Lebensmonat besteht dann, wenn fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, durch Vorlage der Original-Abschnitte aus dem Mutter-Kind-Pass, beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachgewiesen werden.

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Sie beträgt jährlich € 14.600,-- an steuerpflichtigem Einkommen.

Die Überprüfung der Einkommensdaten erfolgt immer rückwirkend für ein Kalenderjahr. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird das Kinderbetreuungsgeld, das im betreffenden Kalenderjahr bezogen wurde, zurückgefordert. Wenn man von vorneherein weiß, dass man über diese Zuverdienstgrenze kommt, kann man auch das Kinderbetreungsgeld verzichte (per Antrag) und entgeht so einer eventuellen Rückforderung.

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Man hat auch die Möglichkeit einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu beantragen und er beträgt EUR 6,06 täglich. Es handelt sich dabei um eine Art Kredit der an das Finanzamt zurückbezahlt werden muss. Die Einkünfte des beziehenden Elternteiles dürfen € 5.200,-- nicht übersteigen. Der Anspruch auf Zuschuss ist dann gegeben, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteiles ab dem Jahr 2004 einen Betrag von jährlich EUR 5.200,-- nicht übersteigt. Die Einkünfte des anderen Elternteiles (im Haushalt lebend) darf EUR 7.200,- = Freigrenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jede weiter unterhaltspflichtige Person erhöht sich diese Grenze um € 3.600,-- pro Kalenderjahr. Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert sich dementsprechend.

Zurückzuzahlen ist der Zuschuß spätestens bis zum 15. Lebensjahr des Kindes. Genaue Informationen über die Rückzahlung erhalten Sie vom Finanzamt wenn der Zuschuß gewährt wird.

Sämtliche Formulare können unter www.help.gv.at, oder auf den Hompages der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Portal der Sozialversicherungsträger: www.sozialversicherung.at) heruntergeladen bzw. teilweise online abgegeben werden!

 

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Autorin:
Elisabeth Schmid-Swierkot

gewerbliche Buchhalterin
 
Quelle: Kinderbetreuungsgeld.at © Foto: privat.
© Baby-Boom 2005 - 2006 - Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

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