Rückkehrrecht:
Nach Ende der Teilzeitbeschäftigung besteht das Recht, wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück zu kehren.
Anspruchsvoraussetzungen:
Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- im Betrieb müssen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sein
- man muss mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt sein
Dabei werden folgende Zeiten in die 3 Jahre einberechnet: Karenzzeiten nach MSchG und VKG, Lehrverhältnisse und Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen beim selben Arbeitgeber die aufgrund von Wiedereinstellungsvereinbarungen fortgesetzt werden (z. B. Karenzierungen, unbezahlter Urlaub).

Sonstige Voraussetzungen:
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder zumindest die Obsorge für das Kind
- Mindestdauer: Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 3 Monate in Anspruch genommen werden
- Keine Mindeststundenanzahl: Bezüglich der Stundenanzahl gibt es allerdings keine Vorgaben
- Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein
- Die Elternteilzeit kann von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden
- Jeder Elternteil darf die Elternteilzeit pro Kind nur einmal in Anspruch nehmen
- Lehrlinge haben während der Lehrzeit keinen Anspruch auf Elternteilzeit
Achtung: In Betrieben mit weniger als 21 ArbeitnehmerInnen oder einer geringeren Beschäftigungsdauer gilt die "vereinbarte Teilzeitbeschäftigung".
Die Regelung gilt für alle Geburten ab dem 1. Juli 2004, es gibt aber Übergangsbestimmungen für Geburten bis zum 30. Juni 2004:
- wenn sich die Mutter zum Stichtag 1. Juli 2004 in einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befindet (Mutterschutz)
- oder sich zumindest ein Elternteil in Karenz oder "Teilzeitkarenz" (= Teilzeitbeschäftigung nach MSchG,VKG) befindet.
Achtung: Für Geburten vor dem 1. Juli 2004 kann die Elternteilzeit (oder Änderung der Lage der Arbeitszeit) frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der Teilzeitkarenz angetreten werden.
Meldefristen: Der Antrag auf Elternteilzeit muss immer schriftlich (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) erfolgen.

Achtung: Sie sollten die Elternteilzeit nicht früher als 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt bekannt geben, da erst ab diesem Zeitpunkt Ihr Kündigungsschutz wirksam wird.
Um die Meldefrist nicht zu versäumen, dürfen Sie die Elternteilzeit aber nicht später als 3 Monate vor Antritt bekannt geben.
Die Elternteilzeit kann frühestens im Anschluss an die Schutzfrist beginnen und kann längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Eltern, die sich in der Elternteilzeit befinden, haben Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Elternteilzeit und endet vier Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.
Motivkündigungsschutz ab dem 4. Geburtstag des Kindes:
Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum 4. Geburtstag des Kindes oder beginnt sie erst danach, besteht nur ein Motivkündigungsschutz (das bedeutet, eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Elternteilzeit ist unzulässig).
Achtung: Sie dürfen jedoch ohne Zustimmung des Arbeitgebers keine weitere Beschäftigung aufnehmen während der Elternteilzeit, sonst kann Sie der Arbeitgeber trotz des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kündigen.

Änderung der Elternteilzeit:
Sie dürfen einmal eine Änderung der Elternteilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Änderung dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.
Vorsicht: Auch der Arbeitgeber kann unter den gleichen Bedingungen wie oben einmal eine Änderung verlangen (schriftlich und 3 Monate vorher).
Vorzeitiges Ende:
Sobald Eltern die Karenz oder Elternteilzeit für ein weiters Kind antreten, endet die Elternteilzeit vorzeitig.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung:
Eltern, die in Betrieben beschäftigt sind, die weniger als 21 MitarbeiterInnen haben und/oder die keine 3-jährige Beschäftigung vorweisen können, haben die Möglichkeit Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren.
Folgende Unterschiede zur „Elterteilzeit“ sind zu beachten:
- Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden.
- Der Arbeitgeber kann die Teilzeitbeschäftigung aus sachlichen Gründen ablehnen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch!
- Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ebenfalls längstens bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft Ihnen Ihr Betriebsrat bzw. kann man sich jederzeit an die Arbeiterkammer wenden!
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